Neue Reitregelung in NRW seit 01.01.2018 // Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach macht eine Klage erforderlich. Helft uns bitte, euch zu helfen!

ReitwegeNeue Reitregelungen in NRW ab 01.01.2018:

grundsätzlich gilt § 58 (2) wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist.

Eine Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach einer räumlich begrenzten Reitbeschränkung in den Waldgebieten erschwert nun das Reiten im Wald, bzw. macht es unmöglich. In sechs gekennzeichneten Gebieten ist reiten nur noch auf den blau markierten Reitwegen erlaubt. Für reiten auf anderen Waldwegen können Bußgelder verhängt werden.

Die VFD steht für freies Reiten und dies steht auch seit Gründung in ihrer Satzung.
Wir wollen faires Reitrecht, denn auch Reiter sind Erholungssuchende, die sich fair gegenüber Fußgängern und Radfahren verhalten, was eine gemeinsame Nutzung der Wälder möglich macht. Darum geben wir uns mit diesem momentanen Ergebnis nicht zufrieden und wollen dagegen angehen.

Dies ist nur mit einer Klage möglich! Ein guter Anwalt, der auf Reitrecht spezialisiert ist, ist eingeschaltet. Die Zeit drängt, bis 15.02.18 muss die Klage eingereicht werden.

Leider werden hohe Gerichtskosten auf uns zukommen und darum bitten wir nun um eure Hilfe: Jeder Reiter in Mönchengladbach, der Wert darauf legt, auch weiterhin in unseren Wäldern reiten zu dürfen, sollte sich überlegen, ob er einen Betrag dafür spenden kann. Spendenquittungen können gerne ausgestellt werden.

Helft uns, damit wir euch helfen können! Spendet etwas, damit diese Kosten aufgefangen werden können, denn das schafft unsere kleine Vereinskasse leider nicht.
Ein separates Spendenkonto wird am Freitag, den 26.01.18, eröffnet. Wir teilen die Bankverbindung schnellstmöglich auf der Homepage und auf Facebook mit.



Beitrag vom Landeshauptverband NRW zur Allgemeinen Regelung:

Zum 01.01.2018 endet die Übergangsregelung des Landesnaturschutzgesetzes. Damit gilt grundsätzlich die Regelung des § 58 (2), wonach das Reiten im Wald auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen gestattet ist.

Die Kreise und kreisfreien Städte können das Reiten auch auf allen privaten Wegen zulassen oder aber das Reiten auf ausgewiesene Reitwege beschränken. Dazu sind Allgemeinverfügungen notwendig, die im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Einige Kreise haben von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Die jeweiligen Regelungen haben wir unter der Rubrik "Reitrecht" sowie auf den UV-Seiten veröffentlicht:

Reitrecht NRW Informationen

Amtsblatt Reitkennzeichen

(Bitte beachten, dass nur jeweils 10 Artikel angezeigt werden. Wenn der gesuchte Kreis nicht zu sehen ist, bitte auf den folgenden Seiten nachsehen)

Wir weisen drauf hin, dass die Aufzählung noch nicht abschließend ist.

Der aktuelle Stand:

Statistik 20 01 2018